§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tafel Düren". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Tafel Düren e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Düren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendbare Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.
- Unterstützung von Kindern bedürftiger Eltern oder Waisenkindern in Kindertagesstätten leisten, sodass diese von der Einnahme von Mahlzeiten nicht ausgeschlossen sind.
Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, Mitbürger – auch jugendliche und ausländische Mitbürger– für ihre Verantwortung gegenüber sozial Benachteiligten zu sensibilisieren und zur Mitarbeit zu gewinnen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft kann auch in Form einer fördernden Mitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(5) Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
(a) Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/ dem Schriftführer(in) und der/ dem Schatzmeister(in). Den Verein vertreten die/ der Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Über die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt die Jahresabrechnung auf.
(b) Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest, nimmt den Jahres- und Rechnungsbericht entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und beschließt über die Bestellung der Prüfer.
(1) Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels).
(2) Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Auschluß von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind Mehrheiten von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(3) Beschlüsse
Die gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Schriftführer(in) zu unterschreiben.
§ 6 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zweckgebundene Spenden, die dem vom Spender gewünschten Verwendungszweck zuzuführen sind und die Finanzierung einer jährlichen Veranstaltung für die aktiven Mitglieder unter Berücksichtigung der steuerlichen Auflagen in Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
(5) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.
(6)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „In Via", Katholische Mädchensozialarbeit für die Region Düren e.V., Fachverband im Caritasverband, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Zweck und dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende und zulässige Regelung. Entsprechendes gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Düren, den 1. Juni 2005