Tafel Düren e. V. - Essen, wo es hingehört
 

Tafel Düren e. V. - seit 1997

Wie aus einer Idee Tatkräftiges wurde...

Logo: Dürener Tafel e. V.
Die Idee, qualitativ einwandfreie, aber überschüssige Lebensmittel einzusammeln und an bedürftige Menschen weiterzugeben stammt ursprünglich aus den USA.

Die Idee, qualitativ einwandfreie, aber überschüssige Lebensmittel einzusammeln, und an bedürftige Menschen weiterzugeben, stammt ursprünglich aus den USA. In New York wurde 1983 ein Projekt namens „City Harvest" ins Leben gerufen, das sich erstmals mit dem Problem der Lebensmittelüberschüsse befasste.

10 Jahre später, also im Jahre 1993 wurde in Berlin die erste Tafel in Deutschland gegründet. Viele weitere folgten in den darauffolgenden Jahren. Heute gibt es über 700 Tafeln in Deutschland.

In Düren hatte Wera Hergersberg 1997 die Idee, eine Tafel zu gründen. Sie sprach einige Interessierte an, so dass im Mai 1997 die „Dürener Tafel e.V." ins Leben gerufen wurde. Zu den Gründungsmitgliedern zählen neben Wera Hergersberg als 1. Vorsitzende, Bärbel Sauer, Margret Müller und Hilde Breuer. Wera Hergersberg führte den Vorsitz 4 Jahre lang und übergab dann an Hilde Breuer, die die Tafel ebenso lange führte. Jürgen Osborg-Schmitz stand dem Verein auch über 4 Jahre vor, bis er im August 2009 plötzlich in seiner dritten Amtsperiode verstarb. Der Verein wurde dann komissarisch von der 2. Vorsitzendenden Edith Becker geleitet. Seit Januar 2011 hat sie die Funktion der 1. Vorsitzenden übernommen.

Zu den ersten Lieferanten zählte die Firma Fuchs-Brot, viele weitere folgten. Zunächst holte man mit dem Privatwagen die Lebensmittel ab. Nachdem die Dürener Tafel dem Bundesverband „Deutsche Tafeln e.V." beigetreten war, gelang es, durch deren Vermittlung ein von Daimler-Chrysler gesponsertes Fahrzeug zu erhalten.

Auch wurde ein Lager in Düren-Gürzenich angemietet, da ein Raum benötigt wurde, in dem die Ware zwischengelagert werden konnte. Die Anzahl der Bedürftigen wurde im Laufe der folgenden Jahre immer größer. Zu Beginn lieferte man den bedürftigen Familien die Lebensmittel nach Hause, doch dies ist heute nur noch in Ausnahmefällen möglich. Inzwischen haben wir in Düren und Umgebung viele Ausgabestellen eingerichtet, an denen uns unsere Kunden erwarten und wir unsere Waren abgeben.

Im Jahre 2006 konnten wir dank vieler großzügiger Spenden ein neues, größeres Fahrzeug anschaffen. Durch eine großzügige Spende der Volksbank Euskirchen erhielten wir im Dezember 2006 außerdem ein zweites Fahrzeug, einen Renault Kangoo, mit dem wir viele zusätzliche Fahrten erledigen können, um noch flexibler in der Abholung der Waren zu sein.

Im Juli 2007 bezogen wir ein neues Lager in der Ottensgasse in Norddüren, da unser bisheriges Lager zu klein wurde. Inzwischen bedienten wir 1700 Menschen wöchentlich mit Lebensmitteln. In der Ottensgasse wurden montags Waren an die Kunden in Nord-Düren ausgegeben. An allen anderen Tagen fuhren wir weiter mit unseren Fahrzeugen und verteilten an 25 Ausgabestellen in Düren und Umgebung Lebensmittel.

Da die Zahl der bedürftigen Menschen immer weiter zunahm und unsere Fahrten immer länger dauerten, mussten wir eine Änderung herbeiführen. Wir sahen uns im Herbst 2009 nach einem Ladenlokal um. Dies fanden wir in der Bücklersstraße. Nach einigen Renovierungsarbeiten und Umstrukturierungen konnten wir im August 2010 einziehen. Hier haben wir eine ausreichend große Fläche zur Verfügung und können so für steigende Kundenzahlen gerüstet sein.

 

Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tafel Düren". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Tafel Düren e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Düren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein erfüllt  ausschließlich  und unmittelbar mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 



Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendbare Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.

- Unterstützung von Kindern bedürftiger Eltern oder Waisenkindern in Kindertagesstätten leisten, sodass diese von der Einnahme von Mahlzeiten nicht ausgeschlossen sind.

Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.

Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, Mitbürger – auch jugendliche und ausländische Mitbürger– für ihre Verantwortung gegenüber sozial Benachteiligten zu sensibilisieren und zur Mitarbeit zu gewinnen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Die Mitgliedschaft kann auch in Form einer fördernden Mitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.

(4) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

(5) Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung.



§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der  Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

(a) Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/ dem Schriftführer(in) und der/ dem Schatzmeister(in). Den Verein vertreten die/ der Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Über die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt die Jahresabrechnung auf.

(b) Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest, nimmt den Jahres- und Rechnungsbericht entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und beschließt über die Bestellung der Prüfer.

(1) Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels).



(2) Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom   stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.



Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Auschluß von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind Mehrheiten von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(3) Beschlüsse

Die gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend.



Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Schriftführer(in) zu unterschreiben.



§ 6 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes

(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Zweckgebundene Spenden, die dem vom Spender gewünschten Verwendungszweck zuzuführen sind und die Finanzierung einer jährlichen Veranstaltung für die aktiven Mitglieder unter Berücksichtigung der steuerlichen Auflagen in Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

(5) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.

(6)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „In Via", Katholische Mädchensozialarbeit für die Region Düren e.V., Fachverband im Caritasverband, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Zweck und dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende und zulässige Regelung. Entsprechendes gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.



Düren, den 1. Juni 2005

 

Tafelgrundsätze

Präambel

Nicht alle Menschen haben ihr täglich Brot – und doch gibt es Lebensmittel im Überfluß. Die Tafeln in Deutschland bemühen sich hier um einen Ausgleich. Ziel der Tafeln ist es, qualitativ einwandfreie Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Menschen in Not zu verteilen.

  • Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwendbar sind, und geben diese an Bedürftige ab.
  • Die Arbeit der Tafeln ist ehrenamtlich und kann – wenn möglich und notwendig – unterstützt werden durch verschieden finanzierte und geförderte Mitarbeiter.
  • Die Arbeit der Tafeln wird durch Spender und Sponsoren unterstützt.
  • Die Tafeln arbeiten unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen. Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen.
  • Der Name „Tafel“ ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e. V. rechtlich geschützt.
 

Der Vorstand

(Photo folgt in Kürze.)

Der Vorstand des Vereins Tafel Düren e. V. wurde am 28.07.2021 neu gewählt:

  • 1. Vorsitzende: Edith Becker
  • 2. Vorsitzende: Gudrun Rößeler
  • Kassiererin: Marianne Bodes
  • Schriftführer: Paul Bolz